Wie groß soll der Abstand von Windkraftanlagen zur Wohnbe­bauung mindestens sein? Welche Regelungen gibt es dazu?

Oberstes Kriterium für die Festlegung eines Mindestabstand von WKA zur Wohn­bebauung muss der Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Risiken und Beeinträchtigungen sein. Dabei darf es keine Rolle spielen, ob es sich um Wohn­gebiete oder einzelne Gehöfte handelt. Zunächst fallen die Lärmbelästigung durch die WKA und ihr Disko-ähnlicher Schattenwurf  ins Auge. Für beides müssen im Genehmigungs­verfahren Gutachten dahingehend vorgelegt werden, dass bestimmte Grenzwerte während des Betriebs nicht überschritten werden (z.B.im Fall der Geräuschbelästigung durch die TA Lärm).

In den letzten Jahren mehren sich ernstzunehmende Hinweise, dass von nicht hörbaren Schallimmissionen der WKA, dem gepulsten Infraschall, erhebliche Gesundheits­störungen ausgehen können (vgl.  Fragen zum Infraschall, Lärm und Gesundheit). Die aktuellen Daten belegen ein konkretes Gesundheitsrisiko und begründen, dass Bürger vor dem Infraschall aus WKA geschützt werden müssen. Dies ist der Standpunkt unabhängiger Ärzte und Akustiker, namhafter Ärztever­einigungen und der WHO. Einschlägige Publikationen deutscher Ärzte stammen z.B. vom Ärzteforum Immissionsschutz aus Bad Orb, der Ärztekammer Nieder­sachsen (AEFIS) und zahlreichen Praxis-Ärzten (mehr dazu unter Fragen zum Infraschall, Lärm und Gesundheit).

Da die Infraschallimmissionen der WKA weit in den Kilometerbereich reichen und die Reichweite wesentlich durch die Höhe der WKA bestimmt wird, fordern die Ärzte zum Schutz exponierter Menschen einen Mindestabstand von WKA zur Wohnbebauung in der 10fachen Anlagenhöhe.

Windenergie und Abstandsregelungen, Abstand von Windenergie – eine wissenschaftsbasierte Empfehlung
 
Diese sogenannte 10xH-Regel wird in Bayern angewandt und gilt seit 2015 auch in Polen. Die meisten BI's in Deutschland haben ebenfalls die 10xH-Regel in ihren Forderungskatalog übernommen. In Großbritannien sind 3000 m, in den USA 2500 m Abstand vorgeschrieben. In Baden-Württemberg hat dagegen die grün-schwarze Koalition die ausbaufreundliche Politik der vorherigen grün-roten Landes­regierung im Koalitionsvertrag bestätigt; der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand beträgt hier 700 m für Wohngebiete (für Anwohner im Außen­bereich 400 m !), der nur in strikten Ausnahmefällen auf 1000 m erhöht werden darf (Windenergie-Erlass Baden-Württemberg, Weisungen des Umwelt­minis­teriums). Zur Begründung wird verbreitet, größere Abstände würden die Durch­setzung der Energiewende in diesem Bundesland gefährden. Diese Haltung ist angesichts der unbestreitbaren Gesundheitsrisiken der Windenergie und ihrer fehlenden Effizienz nicht länger verantwortbar (vgl.  Was wird seitens der Politik bzgl. der Infraschallproblematik unternommen ?).
Die 700 m stammen aus einer Zeit, in der die Windräder eine Höhe im Bereich von 50 m hatten. Die modernen WKA haben eine Höhe von z.T. über 250 m. Die Folge dieser WKA-ausbaufreundlichen Regelung ist, dass mögliche Gesundheits­schäden von Anwohnern in Kauf genommen werden.




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